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Der Fall K.P.
aktualisiert am 8.3.2016


Es schreit lansam zum Himmel in welcher Weise sich Vertreter des LRA Laufs, speziell des Veterinäramtes benehmen und sich hochherrschaftlich verhalten. Das erinnert an die reine Feudalherrschaft zu Zeiten der Französischen Revolution. Es sind natürlich die gleichen Personen, die schon unliebsam im Fall der Tierpension Wunderlich aufgefallen sind und nach genau dem selben Strickmuster auch andere fertig machen wollen. Anscheinend wird jeder mit Herzenslust in den Boden gestampft, der es auch nur wagt eine andere Meinung zu haben als die benannten Amtspersonen. In der Psychologie gibt es ein paar klare Worte für so ein Verhalten.

Hier wird erst der geamte Schriftverkehr aufgelistet und die Kommentare der Beschuldigten werden hier mit veröffentlicht. Dann bin ich ja erst einmal gespannt, ob sie dann auch ein paar Beleidigungs- und Nötigungsklagen wie ich bekommt. Zu erwarten wäre es ja.
T.W.

Und hier ist die Einleitung der Beklagten zu dem ganzen Thema:
Nur für unsere lieben Amtspersonen: hier bin ich (T.W.) einmal nicht der Autor

Und noch ein Opfer:
Alpakahalterin muss jetzt um ihrer Existenz bangen

Seit Oktober 2014 ist Frau K.N. mit ihren Tieren in den Verwaltungsbereich des Landratsamtes Nürnberger Land gezogen. Ein Umzug mit 8 Tieren Bedarf normaler Weise einer guten Vorbereitung, Angefangen von dem Errichten einer Weidefläche (Zaun, Stall) bis hin zur Gestaltung von Verträgen mit dem Verpächter, usw.
Diese Zeit hatte Frau K.N. nicht. Sie befand sich in einer Notlage. Daher musste sie am Anfang improvisieren und die Tiere auch kurzzeitig auf bereits für Schafe und Ziegen bestehende Weideflächen vom Bauern ausweichen (die leider nicht in allen Punkten ganz den Tierschutzgesetzen entsprechen, obwohl der Bauer selber seit längerem schon Tiere dort hält).

Alpakahaltung ist laut Kenntnissstand von Frau K.N. Sachkundeprüfung 2010 nicht meldepflichtig. Es gibt keine feste Definition in Deutschland, wo Alpakas im Tierschutz einzubinden sind (Schwielensohler, Säugetiere, landwirtschaftliche Nutztiere,  etc.)... Laut Steuerrecht gehören Alpakas zu den landwirtschaftlichen Nutztieren (sind im Tierschutz nicht meldepflichtig), laut Tierschutzgesetz müssen gewerbliche Tierhalter ihre Alpakas anmelden.

Frau K.N. züchtet manchmal mit 1-2 Fohlen pro Jahr zwar Alpakas, betreibt dies aber keineswegs gewerblich. (Lediglich in Bamberg, wo Sie 4 Jahre Alpakas hielt, hatte Frau K.N. Vorbereitungen zur gewerblichen Haltung getroffen, die durch den Umzug nach Nürnberg nicht mehr relevant waren).

Es dauerte also nicht lang, stand das Landratsamt auf der Matte und verlangte eine Erklärung. Frau K.N. erläuterte ihr Wissens, doch dies wurde von der Beamtin nicht angehört. Es folgte kurz darauf eine Anordnung vom 09.12.2014, in der Frau N. zur Abgabe einer Anmeldung gezwungen wurde, selbstverständlich mit entsprechenden Gebühren.
Darüberhinaus bemängelte das Amt den Zustand der Unterbringung der Tiere zu diesem Zeitpunkt.

Frau K.N. wollte bezüglich der Unterbringung eine vernünftige, aber auch schnelle Lösung und bemühte sich um eine Ausweichsfläche, die nach den Vorstellungen des Landratsamtes (nicht ganz gleichzusetzen mit der Tierschutzverordnung!) waren. Sie fand eine entsprechende Fläche. Der Besitzer bestand jedoch darauf, zuerst das Landratsamt um Begehung zu bitten und dann könnte man sich an die Umsetzung machen. Nur leider kam es nicht zu einer Begehung durch das Landratsamtes. Der Anruf von Frau K.N. ergab, daß die Beamtin erst im Urlaub gewesen sei und anschliessend auf unbestimmte Zeit krank gemeldet ist. Auf die Anfrage von Frau K.N., ob nicht die Vertretung dies übernehmen könnte, bekam sie ein "Nein"!

Eine weitere Ausweichsfläche zu suchen, erschien dann folglich sinnfrei... (selbes Landratsamt)

Frau N. bekam dann 2 mal eine Aufforderung Sie möge dem LRA mitteilen, wo der Besitzer der Pachtfläche wohne, da Sie angegeben hat, daß dieser Bauer sich um das Heu und die Wasserversorgung kümmert (Frau K.N. hat den Bauern zu keinem Zeitpunkt den Bauern als Verantwortlichen deklariert!).
Eine derartige Aufforderung stellt laut Datenschutzgesetz eine Anstiftung zur Ordnungswidrigkeit dar, da die Herrausgabe von Daten Dritter gegen das Datenschutzgesetz verstößt. Frau K.N. antwortete daher nicht.

Frau K.N. errichtete anschließend auf ihrer Pachtfläche die tierschutzrelevanten Haltungsbedingungen laut dem ihr vermittelten Wissen in der Sachkundeprüfung.
Im August 2015 bekam sie dann erneut Post vom Landratsamt. Per Einschreiben wurde der Antrag auf Tierhaltung abgelehnt (Ablehnungsbescheid). Sie rief am 12. und 13.08.2015 im Landratsamt an und erfuhr dort von einem Brief, der ihr angeblich am 15.07.2015 zugesendet wurde. Dieser Brief beinhaltete die Aufforderung einen Termin zur Begehung zu vereinbaren. Frau N. teilte dem Landratsamt mit, der Brief ist bei ihr nicht eingegangen (u.a. war aktuell der Poststreik, von dem eigentlich jeder wusste).

Anstatt Frau N. einen Termin zur Begehung anzubieten und somit den Ablehnungsbescheid über die Tierhaltung im Fall der ordenlichen Haltung der Alpakas zurück zu nehmen (was jedes Amt im eigenen Ermessen so umsetzen darf), verwies man sie sofort auf den Klageweg!!!

Frau N. Klagte also und das Gericht gab ihr die Empfehlung mit dem Landratsamt einen Begehungstermin zu vereinbaren, danach könne man die Sache fallen lassen. Frau N. schrieb das Landratsamt 2 mal wegen eines Begehungstermines an. Beide Anfragen wurden abgelehnt!!! (Ablehnung)

Bei Gericht stellte das LRA es dann so dar, daß sie es Frau N. nicht zutrauen, die geforderten Haltungsbedingungen erfüllen zu können!!!! (Schreiben vom LRA ans Verwaltungsgericht Ansbach)

Faierer Weise sei in diesem Zusammenhang noch dargestellt, daß Frau K.N. Anfang August 2015 für 10 Tage ein paar ihre Alpakas dem Verpächter zur Abgrasung seiner Wiese ausgeborgt hatte. Normaler Weise läßt der Bauer auf dieser Wiese seine eigenen Tiere abgrasen. Da aber der Bauer noch eine zweite Wiese hat, schafften es seine drei Tiere nicht, alles kurz zu halten. Beide Wiesen des Bauern entsprechen nicht den tierschutzrelevanten Haltungsbedingungen, was Frau K.N. dem Bauern mitteilte.

Selbst nachdem sie dem Bauern anbot, bei der Umsetzung der Haltungsbedingungen mitzuwirken, lehnte dieser ab. Frau K.N. war allerdings auf das Gutwollen des Bauern angewiesen (Heu und Wasserversorgung ihrer Tiere) und daher ging sie darauf ein, ihre Tiere kurzzeitig auf die eine Wiese des Bauern zu verbringen.
Genau in diesen 10 Tagen hatte das LRA allerdings spontan Zeit eine Begehung durchzuführen. Sonderbarer Weise taten sie dies mit dem Bauern (der nicht als Verantwortlicher benannt wurde und dessen Adresse Frau K.N. nicht genannt hatte)!!!

Darauf folgte dann die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit + Bußgeldbescheid vom 06.11.2015, die über die tatsächlich vorhandenen Mängel der Haltung noch eine Vielzahl an Punkten beinhaltete, die vom LRA eigenwillig definiert wurden. Es wurden Sachen herbei gezogen, die mit der Haltung vor Ort rein garnichts zu tun hatten.

Beispiel:

In der Richtlinie 800.110.24 Alpaka- und Lamahaltung heißt es:

"1 Beurteilung der Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässige Haltungen können nicht immer eindeutig, z. B. anhand der Anzahl Tiere oder der Betriebsgrösse, von privaten Haltungen abgegrenzt werden. Entscheidend für die Einstufung eines Betriebs als gewerbsmässig ist der Hauptzweck der Tierhaltung. Das Schlachten einzelner Tiere sowie die Verwertung der Wolle als Nebenprodukt fallen nicht unter die Gewerbsmässigkeit.

Im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion beinhaltet die Abgrenzung zwischen privater und gewerbsmässiger Haltung beim Züchten sowie beim Trekking Spielraum. Verschiedene Faktoren sind für die Einstufung eines Betriebs als gewerbsmässig ausschlaggebend. Die gewerbsmässige Haltung von Neuweltkameliden ist auf einen Erwerb ausgerichtet."


Im Bußgeldbescheid vom 06.11.2016 bekam Frau K.N. unter anderem ein Bußgeld, weil Ihre Haltung von Alpakas in Bamberg (66km von Nürnberg entfernt!!!), das war bevor sie nach Nürnberg umgezogen ist, nicht gewerblich gemeldet war:

"Tatvorwurf 2: Haltung und Zucht von Alpakas ohne notwendige Erlaubnis nach §11 Abs. 1 Satz 1 Nr.8 Buchst. a TierSchG - vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 TierSchG Bußgeld 50,-Euro"

Es gibt einige solcher Beispiele, das Vorgehen des LRA Nürnberger Land als rechtmäßig anzuzweifeln. Dies finden Sie in den den anhängigen Originaldokumenten auf dieser Webseite, daher verzichte ich alles kleinlichst hier aufzuzählen.

Frau K.N. verbrachte ihre Alpakas nach den 10 Tagen im August 2015 ihre Tiere wieder auf ihre Pachtweide. Bis November 2015 standen die Tiere auf dieser Fläche. In diesem Zeitraum wurde keine Begehung vom LRA vorgenommen.

Dann kam es zu einem Ausfall des stromführenden Zaunes auf der Pachtweide von Frau K.N., deren Fehlerbehebung sich komplizierter darstellte, als Anfangs vermutet. (Das Ladegerät zeigte Spannung an, hat allerdings nicht geladen. Zu einem späteren Zeitpunkt stellte sich heraus, daß im Pluskabel zur Batterie ein Wackelkontakt bestand)
Alpakas sind sehr schlau und können einen stromlosen Zaun von einem stromführenden Zaun unterscheiden. Einige der Tiere bewegten sich daher ausserhalb des Stromzaunes. Dieser Zustand war nicht haltbar und Frau K.N. verbrachte die Aussreißer wieder auf eine der beiden Wiese des Bauerns, wo die Haltungsbedingungen immer noch nicht verbessert waren, obwohl der Bauer den ganzen Sommer seine Tiere dort stehen hatte!!!

Kurz darauf wurde wieder eine Begehung vom LRA mit dem Bauern auf dessen Wiese durchgeführt. Was für ein Zufall!!!!

Das Ordnungsverfahren vom 14.01.2016 gegen Frau K.N. ließ nicht warten. Gespickt mit Form- und Inhaltsfehlern, sowie ein Gutachten (Vermessung der Wiese, welches gleich mal 1000m² zuwenig aufzeigt) bekam Frau K.N. zur Stellungnahme vom 21.01.2016. Frau K.N. hat in Ihrer Stellungnahme ausfühlichst Stellung bezogen. Daraufhin bekam Sie das Bußgeldverfahren vom 02.02.2016, indem kein einziger Punkt korriegiert wurde. Alle Falschanschuldigungen wurden übernommen. Kosten 350,-Euro!!!

Auch eine Zwangsgeldanordnung vom 15.01.2016 wurde  in Höhe von 1350,- + Kostenrechnung mit 161,-Euro erlassen!!!

Der Klageweg ist eröffnet. Kosten Klageänderung 105,-Euro wegen Antragsstellung gewerbliche Tierhaltung auf Anordnung (vorher Klage gegen Ablehnungsbescheid 438,-Euro).

2. Klage gegen Zwangsgeldandrohung Kosten 438,- Euro.

Das LRA ist über die Einkünfte von Frau K.N. informiert und weis, daß dieses Vorgehen Frau K.N. finanziell ruiniert. Darüber hinaus üben sie gleichfalls Druck auf Frau K.N. aus, sie solle ihre Alpakas veräussern!!!! (Nachzulesen im Anschreiben des LRA an das Verwaltungsgericht vom 17.02.2016, wo ganz eindeutig die Fristsetzung aus dem Schreiben vom bis zum 30.04.2016 fehlt!!!)


Sehr verwunderlich erscheinen im Gesamten betrachtet auch:

1. Die Tatsachen, daß der Bauer (Verpächter) sich offensichtlich überhaupt nicht an das Tierschutzgesetz, trotz Tierhaltung und zweimaliger Beghung mit ihm, halten muss!!! (Anfrage an das Landratsamt, wie dies Möglich ist, blieb bisher unbeantwortet)

2. Die anfangs eingegangene Anordnung vom 09.12.2014 (Seite 2+3) selber beinhaltet zudem noch unter Punkt 14 die Anordnung zur Tierquälerei, welche Frau K.N. selbstverständlich nicht umsetzte!!!!

3. Die zweimalige Anstiftung Frau K.N. zur Odnungswidrigkeit!!!

4. Trotz eines Dauerauftrages 12 mal 20,-Euro (monatliche Zahlung wegen Kostenbescheid zur Anordnung) wurde Frau K.N. die letzte Rate auf einen Anderen Vorgang gebucht. Somit entstanden Säumniszuschläge, die ihr im Schreiben vom ......  zu Lasten gelegt werden.


Hier erst in chronologischer Reihenfolge der Schriftverkehr:

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben:

Bescheid_09.12.2014_S1


9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S2

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S3

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S4

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S5

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S6

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S7

9.12.2014
Vollzug des Tierschutzgesetzes
Stellungnahme der Halterin zu diesem Schreiben: Bescheid_09.12.2014_S8





9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben:

Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 1
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu.

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 2
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 3
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 4
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 5
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 6
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 7
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 8
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 9
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 10
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 11
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 12
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 13
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu

9.12.2014
Antwort der Beklagten darauf
Stellungnahme der Beklagten zu diesem Schreiben: Antwort als pdf. der Beklagten im Original - Seite 14
Hier war die Welt anscheinend noch in Ordnung für die Beklagte. Sie hatte da noch nicht die Machenschaften dieses Clans erlebt. Anmerkung Wu




3.8.2015
Bescheid LRA Lauf

Bescheid_03.08.2015_S.1
Die Welt hört langsam auf in Ordnung zu sein. Anmerkung Wu

3.8.2015
Bescheid LRA Lauf

Bescheid_03.08.2015_S.2
Die Welt hört langsam auf in Ordnung zu sein. Anmerkung Wu

3.8.2015
Bescheid LRA Lauf

Bescheid_03.08.2015_S.3
Die Welt hört langsam auf in Ordnung zu sein. Anmerkung Wu

3.8.2015
Bescheid LRA Lauf

Bescheid_03.08.2015_S.4
Die Welt hört langsam auf in Ordnung zu sein. Anmerkung Wu




7.9.2015
Nur Aktenzeichen


07.09.2015



2.10.2015
LRA Lauf an Gericht

02.10.2015_LRA



14.10.2015
LRA

14.10.2015_LRA



5.11.2015
Gericht an K.P.

05.11.2015




13.1.2016
Gericht Abschrift

13.01.2016_LRA_S1

13.1.2016
Gericht Abschrift

13.01.2016_LRA_S2



Es erübrigt sich hoffentlich von selbst, daß ich hier ausdrücklich von meiner Meinungsfreiheit, die ja dank Heiko Maas, einem Politdarsteller, zurzeit kräftig unterwandert werden soll, Gebrauch mache.
Außerdem berufe ich mich in ALLEN Belangen auf das Presserecht. Dies hier ist eine Veröffentlichung im Sinne des Presserechts!
Autor: Thomas Wunderlich

Hier habe ich nebenbei noch einen netten Link gefunden zur Veröffentlichung von Bildern von Polizisten:
https://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/03/28/polizisten-mssen-sich-fotografieren-lassen/
falls diese Seiten nicht mehr funktionieren sollte aus Gründen der Zensur oder was auch immer bitte beim Verlag melden. Wir haben natürlich Sicherheitskopien gemacht für eine Veröffentlichung.









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